Der Bundestag hat im Jahressteuergesetz Vereinfachungen für Besitzer und künftige Besitzer von Photovoltaik-Anlagen festgelegt. Betreiber kleinerer Anlagen werden künftig von der Einkommenssteuer befreit. Darüber hinaus gilt für Endkunden seit Jahresanfang eine Mehrwertsteuer von 0% auf den Kauf von Photovoltaik-Anlagen.
Mit den neuen Regelungen wird die Steuerbürokratie bei kleineren PV-Anlagen weitestgehend abgeschafft. Zudem profitieren Endanwender von einem 0%-Steuersatz. Wir haben die wichtigsten Regelungen kurz für Sie zusammengefasst:
Einkommenssteuer-Befreiung:
- Einkünfte (und Entnahmen) sind beim Betrieb von kleineren Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Das gilt für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäude) sowie bei Mehrfamilienhäusern mit 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
- Die Befreiung ist begrenzt auf insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
- Sie gilt nicht nur für neue Anlagen, sondern auch für alle bestehenden Anlagen und Steuerpersonen die die Kriterien erfüllen
- Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
- Die neue Regelung gilt rückwirkend bereits für das Steuerjahr 2022
- Die Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 können nicht geändert werden
- Künftig gibt es keine Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben mehr
- Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Neue Umsatzsteuer „0%“
- Die neu eingeführte Umsatzsteuer „0%“ gilt auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen mit allem nötigen Zubehör und Speicher an den Endanwender
- Sie gilt für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die zu „dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ genutzt werden. Sie gilt nicht für PV-Anlagen von Unternehmen
- Die neue Umsatzsteuer „0%“ kann von uns als Großhändler nicht angewendet werden. Sie kommt ausschließlich beim Verkauf an den Endanwender zum Tragen.
- Die Größe der Anlage ist grundsätzlich nicht begrenzt. Aber um die Kriterien zu erfüllen gilt vereinfacht: max. 30 kWp Anlagenleistung
- Lieferungen und Installationen ab 01.01.2023
- Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung
Für konkretere, detaillierte Informationen zum neuen Steuergesetz konsultieren Sie Ihren Steuerberater.